§ 15a Abs. 1 SprengGVerfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei…
§ 15 Abs. 6 SprengGEinfuhr, Durchfuhr und Verbringen
Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde…
Art. 11 Abs. 6 32014L0028RICHTLINIE 2014/28/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass besondere Sicherheitsanforderungen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht erforderlich sind, so…
§ 1b Abs. 3 Nr. 7 SprengGAusnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe…
Anlage 2 Satz 2 Nr. 3 SächsArbSchZuVOSächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
| Sprengstoffrecht 3.1 | SprengG 3.1.1 | § 15 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1 | Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen in den Fällen der…