Gesetz über den Saarländischen Rundfunk (SR-Gesetz) Vom 17. Oktober 2023*)
§ 18 SR-GesetzKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Die Finanzordnung ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrats zu erlassen und darf den Grundsätzen einer öffentlichen Haushaltsführung nicht entgegenstehen.