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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ bilden das jeweilige Gesamtbudget. Innerhalb dieses Budgets sind die Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die besonderen Bedarfe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben hiervon unberührt.
Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des…
Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des…
§ 13 wird wie folgt neu gefasst: „§ 13 Finanzierung Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und…
Bei Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio die…
Der MDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge des MDR dürfen nur für solche Zwecke der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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