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Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tag an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tag an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld ( §§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren einundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt achtundzwanzig Tagen verlängert werden.