SSchO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 30 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 § 29§ 31 Die Schiedspersonen sind Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Sie sind zuständig für die dort genannten Vergehen. § 29