Saarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 31 SSchOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen