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Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird der Sicherheitsrücklage zugeführt,
solange das haftende Eigenkapital den Anforderungen des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) nicht entspricht,
soweit er nicht nach Absatz 3 verwendet wird.
Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zugeführt werden (Vorwegzuführung).
Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass von dem nach Absatz 1 verbleibenden Jahresüberschuss bis zu der gewichteten Risikoaktiva gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) beträgt, Maßgebend ist die Höhe des haftenden Eigenkapitals und der gewichteten Risikoaktiva am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 2 bleiben unberücksichtigt.
einem Fünftel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 9,5 %,
an den Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Mitglieder des Zweckverbandes, für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder
einer anderen Rücklage zugeführt wird.
einem Drittel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 12,5 %,
der Hälfte, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 15 %
Bei der Entscheidung nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat auf die nachhaltige Ertragskraft der Sparkasse zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages zu achten. 5. Vermögenseinlagen, Beteiligungen