Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Leiter der Verwaltung des Trägers. Er hat den Vorsitz persönlich zu führen. Im Fall der Verhinderung richtet sich seine Stellvertretung nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.[1]
Bei Zweckverbandssparkassen werden Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz durch die Sparkassensatzung geregelt.