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Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt Träger ist, ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.
Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist, wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbands wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt der Kreistag, der Stadtrat oder die Verbandsversammlung als Vertretung des kommunalen Trägers (Hauptorgan) die…
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist, wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den…
Die Vertretung des Trägers wählt eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei…
Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die…
Bei Zweckverbandssparkassen werden Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz durch die Sparkassensatzung geregelt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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