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Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den §§ 7 bis 11 genannten Maßnahmen zur Verfügung.
Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach §§ 7 bis 11 haben keine aufschiebende Wirkung.