Art. 11 Abs. 1 SN-5411Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht, die durch das Sitzland ausgeübt wird. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sollen grundsätzlich vor deren Durchführung den…
§ 5 Abs. 1 StiftG NRWStiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landes im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte…
§ 6 Abs. 1 SStiftGGesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in…
§ 11 Abs. 1 SächsStiftGSächsisches Stiftungsgesetz
Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen (Stiftungsaufsicht), kirchliche Stiftungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 und 3 Satz 1.…
§ 10 Abs. 3 SächsStiftGSächsisches Stiftungsgesetz
Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch in Verbindung…