StabFV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 StabFV SLVerordnung über die Abgabe für den Stabilisierungsfonds[3] nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft[1] Vom 20. August 1963 § 5Einfache SpracheDiese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. § 5