Verordnung über die Abgabe für den Stabilisierungsfonds[3] nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft[1] Vom 20. August 1963
Im Übrigen finden auf die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgaben die für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 5 StabFV SL
§ 5 StabFV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen