§ 1 StAbzVeranlZÜV
Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern
Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
1.
die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,
2.
die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,
3.
die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,