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Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.
In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach Teil 2 und 3 einzuhalten. Die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und der für die jeweilige Hochschule zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über die für die jeweilige Hochschule zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit der für die jeweilige Hochschule zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben nach Artikel 2 und den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Verfahren zu gewinnen.
Die vom Akkreditierungsrat jeweils entwickelte Verfahrensordnung, in der insbesondere die Antragsvoraussetzungen geregelt werden, ist von der Hochschule anzuwenden.
Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren. Teil 7 Sonstiges