Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.