StandVKlV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 StandVKlVAnwendungsbestimmungVerordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen § 2Anlage 1 Diese Verordnung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 17. Dezember 2025 geschlossen werden. § 2Anlage 1