§ 50 Abs. 2 StaRUGAntrag
Der Schuldner fügt dem Antrag eine Restrukturierungsplanung bei, welche umfasst:
Art. 8 Abs. 1 32019L1023RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Restrukturierungspläne, die gemäß Artikel 9 zur Annahme oder einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 10 zur…
§ 103 Abs. 2 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Der Restrukturierungsplan hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
Anlage StaRUG(zu § 5 Satz 2) Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Neben den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben hat der Restrukturierungsplan mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
§ 219 InsOInsolvenzordnung
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.