§ 25 Abs. 4 StBAPOAusbildungsablauf
Die Beamtin oder der Beamte legt zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung ab.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StBAPOVerlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 StBAPOVerlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
§ 2 Abs. 1 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist der Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit…
§ 47 Abs. 6 StBAPOGliederung des Studiengangs
Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.