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Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.
das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern…
Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern…
Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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