§ 29 Abs. 1 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
Unbeschadet des § 28 können Beamtinnen und Beamte im mittleren Steuerverwaltungsdienst bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zur Laufbahn des gehobenen…
§ 6 Abs. 2 StBAGSteuerbeamtenausbildungsgesetz
Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische…
§ 1 Nr. 2 StBAPOGegenstand der Verordnung
das Verfahren für den Aufstieg in der Steuerverwaltung der Länder
§ 19 Abs. 1 APO m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
Beamte der Laufbahn des einfachen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung können nach der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen…
§ 77 StBAPOÜbernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht…