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Beamte der Laufbahn des einfachen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung können nach der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen.
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Behörde des Dienstherrn, die für die Einstellung der Beamten auf Probe der Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuständig ist.