§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StBAPOVerlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 StBAPOVerlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
§ 80 Abs. 2 StBAPOAufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst
Die Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen…
§ 4 Nr. 2 StBAPOVerlängerung des Vorbereitungsdienstes
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
§ 5 Abs. 2 StBAGSteuerbeamtenausbildungsgesetz
Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die Einführungszeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus ergänzenden…