Anlage 13 StBAPO
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1948 - 1949)
Bildungseinrichtung
vonDienst- oder AmtsbezeichnungVor- und FamiliennameFinanzamt
Fach*1NotenpunktzahlI.Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12)(1)II.Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den AbschlussklausurenAbgabenrechtBewertungsrecht und VermögensbesteuerungSteuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und AußenprüfungBesteuerung der GesellschaftenPrivatrechtÖffentliches RechtWirtschaftswissenschaftenInformations- und WissensmanagementArbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2Summe der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)(2)Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4(A)(1 + 2) x 4 2
Fach*1NotenpunktzahlIII.AbschlussklausurenAbgabenrechtUmsatzsteuerSteuern von Einkommen und ErtragBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und AußenprüfungPrivatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht*3Summe der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)(3)Durchschnittsnotenpunktzahl x 3(B)(3) x 3SummeA + BSumme : 7(A + B ) : 7Studiennote Grundstudium (analog § 12 Abs. 3 StBAPO)
Hinweise:*1:Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.*2:Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).*3:Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
Kenntnis genommen:Ort, DatumOrt, DatumLeitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person