§ 12 StBAPO
Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren LeistungspunktzahlNotenpunktzahlNoteNotendefinitionab 96,0015sehr gut (1)eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistungab 91,0014ab 87,0013gut (2)eine den Anforderungen voll entsprechende Leistungab 82,0012ab 78,0011ab 73,0010befriedigend (3)eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistungab 68,009ab 64,008ab 59,007ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprichtab 54,006ab 50,005ab 40,004mangelhaft (5)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könntenab 30,003ab 25,002ab 20,001ungenügend (6)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könntenunter 20,000
Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet: DurchschnittsnotenpunktzahlNote13,50 bis 15,00sehr gut11,00 bis 13,49gut8,00 bis 10,99befriedigend5,00 bis 7,99ausreichend2,00 bis 4,99mangelhaft0,00 bis 1,99ungenügend
Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet: EndnotenpunktzahlPrüfungsgesamtnote540 bis 600sehr gut440 bis 539,99gut320 bis 439,99befriedigend200 bis 319,99ausreichend80 bis 199,99mangelhaft0,00 bis 79,99ungenügend
§ 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.