§ 159 StBerG
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.