Erster Teil
Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt
Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Zweiter Unterabschnitt
Befugnis
§ 3c
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen