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Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Landesbauordnung 2018 handelt, wer notwendige Stellplätze
nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst oder
entgegen § 11 Absatz 1 eine Baustelle nicht ordnungsgemäß einrichtet oder entgegen § 11 Absatz 3 ein Baustellenschild nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt,
in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 und 21 BauO NRW 2018 handelt, wer
unrichtige oder
unrichtige oder
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.