Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich für:
die Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze in den Fällen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie
die Ablöse notwendiger Stellplätze für
Wohnungsbauvorhaben nach § 6 Absatz 2,
Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung nach § 6 Absatz 3 und
Fahrräder nach § 6 Absatz 3.
Die Gemeinde kann
§ 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Anforderungen an Stellplätze und Garagen (§ 2 Abs. 9),
die Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplänen (§ 9 Absatz 7 des Bundesfernstraßengesetzes),
der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches der Gemeinde geschaffen wird,
bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.