StFachAngAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 StFachAngAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.