StFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 StFGVerwaltungskostenGesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds · Abschnitt 1, Teil 3 § 11§ 13 Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.