StFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 28 StFGAnwendungsvorschrift für § 27Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds · Abschnitt 2, Teil 4 § 27§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden. § 27