Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
Der Versuch ist strafbar.
Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Der Versuch ist strafbar.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer. Eine davon ist durch Rechtsprechung belegt.
Welche und warum — mit Abonnement