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Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a,…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und 7 und Artikel 5 genannte…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f, g, i bis m und Buchstaben o, p,…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstaben c bis g sowie Buchstabe h Ziffern i und ii…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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