StGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 256 StGBFührungsaufsichtStrafgesetzbuch · Besonderer Teil, Zwanzigster Abschnitt § 255In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). § 255