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Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe…
Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen…
Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder…
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit…
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.