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In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) oder § 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechung im…
der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Bestechlichkeit im…
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und 299b des…
Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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