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In besonders schweren Fällen wird bestraft.
eine Tat nach mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e) und unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f), wenn
Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für ihn…
aus dem Dreißigsten Abschnitt: Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt (§§ 331 bis 334, 336, 340, 348),
die Straftaten nach Artikel 3, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung keine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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