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Wer fremde in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Gebäude oder Hütten,
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
Warenlager oder -vorräte,
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
Wälder, Heiden oder Moore oder
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Brandstiftung;
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
Wälder, Heiden oder Moore oder
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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