StGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 56e StGBNachträgliche EntscheidungenStrafgesetzbuch · Allgemeiner Teil, Dritter Abschnitt, Vierter Titel § 56d§ 56f Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.