Art 2 StGrenzVtrLUXGIn den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Vertrags Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser…
§ 1 Abs. 1 GemHGGBV SLVerordnung über das Grundbuch im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg Vom 18. Mai 1990
Grundbuchbezirke im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet sind die in dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den…
Art 3 Abs. 1 Nr. 2 StGrenzVtrAUT1989GGesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg"
Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
Art 3 Abs. 1 Nr. 2 StGrenzVtrAUTGGesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission
Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
Art 4 Abs. 1 AusglVtrNLDGGesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in den in Artikel 4 und Artikel 5 des Grenzvertrags bezeichneten Gebietsteilen und in den…