§ 1 Abs. 1 StiftBTGGeltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, einschließlich kirchlicher Stiftungen, die in der Deutschen…
§ 13 Abs. 1 NRW-28881Gesetz über die Stiftung Akkreditierungsrat (Akkreditierungsratsgesetz)
Die Satzung der Stiftung ist unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit…
§ 17 Abs. 1 SächsStiftGSächsisches Stiftungsgesetz
Bestehende Stiftungen, die eine den zwingenden Vorschriften der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder dieses…
§ 10 SächsStiftFinGSächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz
Nach § 9 als anerkannt geltende und bereits geförderte Stiftungen werden, soweit die Voraussetzungen der Förderung nach § 2 Absatz 2 entfallen sind, bis…
§ 14 Abs. 1 NRW-29214Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Die Vorschriften der §§ 2 bis 13 finden keine Anwendung, soweit durch die Stiftungsurkunde oder durch Familienschluss ein anderes bestimmt ist. Artikel 3 Auf…