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Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem 2. Oktober 1990. Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein. Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.
für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens 30 Tage,
für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage und
für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.
Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nach Artikel 2 Absatz 2 gelten die Maßgaben, dass
die auszuzeichnende Person mindestens einmal aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische oder militärische Gewalt erlitten hat,
die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nicht erfüllt sein müssen und
die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nur einmal verliehen wird.
Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp“ nach Artikel 2 Absatz 3 gelten die Maßgaben, dass
die auszuzeichnende Person mindestens einmal aktiv an einer gesondert beschlossenen militärischen Operation zur Rettung, Befreiung oder Evakuierung deutscher Staatsangehöriger im Ausland (MilEvakOp) teilgenommen hat,
die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 für die Verleihung der Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp" nicht erfüllt sein müssen und
die Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp“ nur einmal verliehen wird.
Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der in diesem Erlass erfassten Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.
Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.
Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungsurkunde trägt das kleine Bundessiegel.
Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod verliehen werden.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 27. Januar 2022…
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 5. Juni 2025 den Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 27. Januar 2022 (BGBl. I S. 679) neu…
Die in § 6 genannten Personen können für die Teilnahme an besonderen Einsätzen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille ausgezeichnet werden.
Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 30. Mai 2013, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau und…
Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 14. Juli 2021, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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