StiftKStBegV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEingangsformel StiftKStBegVVerordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind§ 1 Auf Grund des § 108 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird mit Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:§ 1