§ 14 StipG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über
Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,
die Zahlweise,
Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,
Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.