StmStbAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 StmStbAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.