§ 7 Abs. 1 GbAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
§ 7 Abs. 1 BmAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
§ 7 Abs. 1 DestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
§ 7 Abs. 1 KhWbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
§ 7 Abs. 1 BüPinAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.