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In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
In Satz 2 werden die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 6“ ersetzt und das Komma und die Wörter „Arrest ist nur…
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
Für die gerichtliche Überprüfung der Haft sollte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine akzeptable Höchstdauer festgelegt werden, wobei die…
Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der…
Befindet sich der Verfolgte in Überstellungshaft oder in vorläufiger Überstellungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über eine Aussetzung des Vollzuges…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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