StPO — InhaltsübersichtZweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug›Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des HauptverfahrensGesetzBund§ 198 StPO(weggefallen)Strafprozeßordnung · Zweites Buch, Vierter Abschnitt§ 199 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).§ 199