BVerfG, 2 BvR 2128/20Stattgebender Kammerbeschluss v. 2021-02-03 · § 199 StPO
Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199ff StPO - hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 2 BvR 1258/18Stattgebender Kammerbeschluss v. 2018-08-01 · § 199 StPO
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Beschleunigungsgrundsatz gebietet ggf Vorabentscheidung über Zulassung der Anklage, falls eine Terminierung auf absehbare Zeit nicht möglich ist - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch unzureichend begründeten Beschluss über die Fortdauer von Untersuchungshaft - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 2 BvR 819/18Stattgebender Kammerbeschluss v. 2018-06-11 · § 199 StPO
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch unzureichend begründete Entscheidung über Fortdauer von Untersuchungshaft sowie unzureichender Verhandlungsdichte - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13Stattgebender Kammerbeschluss v. 2014-01-22 · § 199 StPO
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen im Zwischenverfahren (§§ 119 ff StPO) - Unzureichend begründeter Haftfortdauerbeschluss verletzt Freiheitsgrundrecht von Untersuchungsgefangenen - Verzögerte Eröffnung des Hauptverfahrens trotz bereits längerdauernder Untersuchungshaft - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 2 BvR 2781/10Stattgebender Kammerbeschluss v. 2011-05-04 · § 199 StPO
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verzögerte Eröffnung des Hauptverfahrens trotz dringenden Tatverdachts verletzt Untersuchungshäftling in Freiheitsgrundrecht <Art 2 Abs 2 S 2 GG> - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bzgl Haftfortdauerentscheidung auch nach Aufhebung des Haftbefehls - Keine Rechtfertigung der Haftfortdauer durch Überlastung des Spruchkörpers oder Gewicht der Straftat - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro